AMBULANTER PFLEGEDIENST ROTENBURG - IHR KOMPETENTER ANSPRECHPARTNER FÜR AMUBULANTE KRANKENPFLEGE
Ab dem 1.1.2017 tritt das zweite Pflegestärkungsgesetz im Zuge der Pflegestufen-Reform in Kraft und löst die bisherigen Pflegestufen ab. Damit ändert sich der Begutachtungswert für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Welche Folgen das für die Sach- und Geldleistungen haben könnte, können Sie mithilfe der Simulation einmal durchspielen.
Was ändert sich ab 2017?
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Bisher basierte Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperlichen Aspekten. Menschen mit dementiellen Erkrankungen wurden daher – trotz ihres Hilfebedarfs – bei der Begutachtung zum Pflegebedarf nicht gleichwertig berücksichtigt.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erhebt die Selbständigkeit in wichtigen Bereichen, sowohl bezogen auf körperliche als auch auf geistige Fähigkeiten. So soll eingeschätzt werden, welche Unterstützung benötigt wird. Der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs wird nicht mehr erfasst.
Gerne nehmen wir uns Zeit für Sie und statten Ihnen einen Beratungsbesuch zur Sicherung der Pflegegrad ab.
So beantragen Sie einen Pflegegrad:
Gerne bieten wir Ihnen auch Informationen über eine Pflegeversicherung. Diese und andere Leistungen finden Sie hier.
Was ändert sich in der ambulanten Pflege?
Künftig werden neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen (z.B. Unterstützung beim Essen oder Waschen) und Hilfen bei der Haushaltsführung (beim Einkaufen oder Kochen helfen) auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen (wie gemeinsame Spaziergänge) als Regelleistung der Pflegeversicherung angeboten. Der Pflegebedürftige hat die freie Wahl welche Leistungen er wünscht.
Relevante Änderungen im Leistungskomplexsystem oder bei den Zeitleistungen: Hier können Angaben des Pflegedienstes zu den neuen konkreten Leistungen eingetragen werden, wenn im Land bereits mit den Pflegekassen neue Leistungen bzw. Leistungskomplexe vereinbart wurden.
Der Leistungsbetrag für Bewohner ambulanter Wohngruppen erhöht sich auf 214 Euro im Monat. Ergibt eine Prüfung durch den MDK, dass die Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe, für neue Bewohner ab 2017, ohne teilstationäre Pflege nicht sicherzustellen ist, können diese Bewohner auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Möglichkeiten Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, werden ausgeweitet und flexibler gestaltet.
Kurzzeitpflege kann zukünftig acht – statt bisher vier – Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Die Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungs-pflege können zudem aufeinander angerechnet werden – wenn Sie beispielsweise nicht den vollen Anspruch auf das eine aber mehr vom anderen benötigen. Während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu acht Wochen gewährt. Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen gewährt. Verhinderungspflege (1.612 Euro) kann aus dem Budget der Kurzzeitpflege um bis zu 806 Euro (50 % des Anspruchs) auf 2.418 Euro aufgestockt werden.
Wir beraten Sie gern über den Umfang und Anspruch, lassen Sie diesen nicht verfallen!
PFLEGEGRAD 2
(EHEMALS PFLEGESTUFE 0 UND 1)
Bei dem Pflegegrad 2 werden seit dem 1.1.2022 316 Euro Pflegegeld bzw. 724 Euro als Sachleistung ausgezahlt.
PFLEGEGRAD 3
(EHEMALS PFLEGESTUFE 2)
Bei dem Pflegegrad 3 werden seit dem 1.1.2022 545 Euro Pflegegeld bzw. 1.363 Euro als Sachleistung ausgezahlt.
PFLEGEGRAD 4
(EHEMALS PFLEGESTUFE 3)
Bei dem Pflegegrad 4 werden seit dem 1.1.2022 728 Euro Pflegegeld bzw. 1.693 Euro als Sachleistung ausgezahlt.
PFLEGEGRAD 5
(EHEMALS PFLEGESTUFE 4)
Bei dem Pflegegrad 4 werden seit dem 1.1.2022 901 Euro Pflegegeld bzw. 2.095 Euro als Sachleistung ausgezahlt.